Satzung

des Vereins Föreningen G-gruppen -
Genealogi över Östersjön

angenommen am 14. Dezember 2000 sowie geändert am 26. Februar 2004, am 20. Februar 2007, am 21. Februar 2009, am 26. Februar 2011, am 25. April 2015, am 23. April 2016 und am 15. April 2018.


§ 1Die Firma des Vereins ist Föreningen G-gruppen - Genealogi över Östersjön. Der Name wird verkürzt in Föreningen G-gruppen. Der Verein hat seinen Sitz in Stockholm, Schweden.

§ 2Der Verein, der ausschliesslich gemeinnützig ist, hat zum Zweck die Familienforschung, welche Migration und verwandtschaftliche Beziehungen über die Ostsee betrifft, zu fördern.

§ 3Natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können ordentliche Mitglieder werden. Ordentliches Mitglied muss den von der Jahreshauptsversammlung jeweils beschlossenen jährlichen Mitgliedbeitrag zahlen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstösst oder den Interessen oder dem Zweck des Vereins entgegenarbeitet oder offenbar dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet.

Die Ausschliessung darf nicht beschlossen werden, bevor das Mitglied nicht die Gelegenheit gehabt hat, innerhalb von vierzehn (14) Tagen von dem Tag an, an welchem der Vorstand dem Mitglied per E-Mail die Gründe für die mögliche Ausschliessung mitgeteilt hat, sich zu äussern.

Der endgültige Entscheid muss spätestens vierzehn (14) Tage, nachdem das Mitglied die Möglichkeit gehabt hat, sich zu äussern, dem Mitglied mitgeteilt werden.

Gegen den Beschluss der Ausschliessung kann das Mitglied bei der nächsten auf den Beschluss folgenden Jahreshauptversammlung Beschwerde einlegen. Das Mitglied muss insofern dem Vorstand spätestens einundzwanzig (21) Tage nach dem Beschluss mit Angabe der Gründe mitteilen, dass es Beschwerde einlegt. Der Vorstand muss dann die Beschwerde bei der nächsten Jahreshauptversammlung unter dem § 12 der Tagesordnung als besonderen Punkt anmelden.

Gegen den Beschluss der Jahreshauptversammlung kann nicht Beschwerde eingelegt werden.

§ 4Die Organe des Vereines sind

     -  die Jahreshauptversammlung, die das höchste beschliessende Organ des Vereins ist,
     -  der Vorstand, der das Führungsorgan des Vereins ist,
     -  der Beirat, der das operative Organ des Vereins ist.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und wirkt auch durch den Beirat. Die vom Vorstand ernannten Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem Vorstand für verschiedene Arbeits-gebiete und Projektgruppen verantwortlich. Das Mandet der verschiedenen Mitglieder des Beirates gilt jeweils auf unbestimmte Zeit.

§ 5Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Sämtliche ordentliche Mitglieder werden auf zwei Jahre gewählt - bei der ersten Wahl wird eine Hälfte jedoch auf ein Jahr gewählt. Der Vorsitzende sowie eventuelle Stellvertreter für die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Der Vorstand ernennt unter sich den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenverwalter und sonstige Funktionäre. Stellvertreter treten bei Abwesenheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ein, welche die Jahreshauptversammlung beschliesst.

§ 6Der Vorstand, der auf Einberufung des Vorsitzenden zusammentritt, ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Mitglieder des Beirates können mit Mitspracherecht, jedoch ohne Stimmrecht, zu Sitzungen mit einberufen werden

§ 7Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Kassenbericht, die Sitzungsprotokolle des Vorstandes und der Jahresbericht sollen den Kassenprüfern spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zugestellt werden.

§ 8Mitglieder können vorzeitig über ein vom Verein bereitsgestelltes Programm für virtuelle Abstimmungen abstimmen. Die virtuellen vorzeitigen Abstimmungen können frühestens vier Wochen vor der entsprechenden Versammlung beginnen und enden spätestens drei Tage vor Versammlungsbeginn. Für die virtuelle Abstimmung muss das Vereinsmitglied sich mit der dem Verein bekanntgegebenen E-Mailadresse und seiner Mitgliedsnummer als Kennwort identifizieren.

Ordentliche und ausserordentliche Versammlungen können virtuell durchgeführt werden.

Stimmberechtigt bei Jahreshauptversammlungen, bei ausserordentlichen Versammlungen oder bei virtuellen Abstimmungen sind nur Mitglieder, welche den für das jeweilige Jahr zu zahlenden Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Ein Mitglied, das virtuell abstimmte, hat das Recht an der Jahreshauptversammlung oder an ausserordentlichen Versammlungen teilzunehmen und seine vorzeitigen Abstimmungen zu ändern.

Die Ergebnisse der virtuellen Abstimmung müssen dem Wahlausschuss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Jahreshauptversammlung oder der ausserordentlichen Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9Auf der Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte vorkommen:
  1. Eröffnung der Jahreshauptversammlung
  2. Wahl des Präses der Versammlung
  3. Wahl des Schriftführers der Versammlung
  4. Wahl von zwei Ordnungsleuten, die das Protokoll beglaubigen und die Stimmen bei Abstimmungen zählen.
  5. Feststellen der Tagesordnung
  6. Bestätigung, dass die Versammlung satzungsgemäss einberufen ist
  7. Verwaltungsbericht des Vorstandes über das Vorjahr
  8. Bericht der Kassenprüfer
  9. Gutheissung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes
  10. Beschluss über den Mitgliedbeitrag für das kommende Jahr
  11. Gutheissung des Tätigkeitsplanes und des Budgets für das kommende Jahr
  12. Beschlüsse über eingereichte Anträge
  13. Wahl des Vorstandsvorsitzenden
  14. Vorschlag und Beschluss über Anzahl der Vorstandmitglieder
  15. Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Vertreter sowie Beschluss über die Reihenfolge des Eintritts der Vertreter bei Abwesenheit ordentlicher Mitglieder
  16. Wahl der Kassenprüfer und eines Stellvertreters.
  17. Wahl des Moderators, zugleich Stimmenzähler, für virtuelle Abstimmungen. Das Mandat des Moderators gilt auf unbestimmte Zeit.
  18. Vorschlag und Beschluss über die Anzahl der Mitglieder im Wahlausschuss
  19. Wahl des Wahlausschusses
  20. Übrige Fragen (Beschlüsse sind nicht zugelassen)
  21. Ende der Jahreshauptversammlung
§ 10Anträge und Vorschläge an die Jahreshauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens einen Monat nach Einberufung der Versammlung gemäss § 8, 1. Absatz, schriftlich zugestellt sein.

§ 11Die Einberufung mit Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung oder ausserordentlichen Versammlung einschliesslich der Unterlagen und dem Vorschlag des Wahlausschusses müssen den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung auf der Webseite des Vereins zugänglich sein.

§ 12Bei ausserordentlichen Versammlungen dürfen nur die Fragen behandelt werden, die bei der Einberufung schriftlich mitgeteilt wurden.

§ 13Falls so verlangt, können Abstimmungen mit verschlossenen Stimmzetteln durchgeführt werden.

§ 14Änderungen oder Erweiterungen dieser Satzung beschliesst die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zuzüglich virtuell abgegebener Stimmen.

§ 15Für die Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses auf einer Jahreshauptversammlung und einer darauf folgenden ausserordentlichen Versammlung mit mindestens drei Vierteln der insgesamt abgegebenen Stimmen. Besagte ausserordentliche Versammlung darf frühestens drei Monate nach dem ersten Beschluss stattfinden.

§ 16Im Falle einer Auflösung des Vereins sollen die Sammlungen des Vereins einschliesslich immaterieller Rechte einem Verein mit dem Zweck der Förderung der Migrationsforschung übergeben werden. Über eventuelle liquide Mittel wird laut Beschluss der abschliessenden ausserordentlichen Versammlung verfügt.

Diese Satzung ist in deutscher, schwedischer und in englischer Sprache ausgefertigt. Im Zweifelsfalle gilt die schwedische Version.

Stand 15. April 2018 Copyright © G-gruppen